Gesamtschuldnerische Haftung des Projektsteuerers für Mängel
14.02.2020
- Die Rechtsnatur des Projektsteuerervertrages hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Hat der Projektsteuerer auch Aufgaben der Bauüberwachung/Qualitätskontrolle übernommen und die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, ist die vertragliche Leistung auf einen Erfolg i.S.d. § 631 BGB gerichtet (Werkvertrag).
- Wenn ein Projektsteuerer gem. seinem Vertrag die Bauüberwachung/Qualitätskontrolle mitübernimmt und sich an der Auswahl eines Sanierungskonzeptes beteiligt, welches zu einem Mangel führt, dann haftet er gesamtschuldnerisch neben einem Architekten als Gesamtschuldner.
- Ein Mitverschulden des Auftraggebers durch die Tätigkeit eines Projektsteuerers ist nur gegeben, wenn der Auftraggeber den Projektsteuerer als Ansprechpartner und Entscheidungsträger eingesetzt hat.